Allgemeine Geschäftsbedingungen
HAGEDORN Blumen & Pflanzen GmbH

I. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle, auch künftigen, Lieferungen und Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen der Blumen Hagedorn GmbH (im Folgenden: „Hagedorn“). Mündliche Nebenabreden, etwaige Garantien, Vertragsergänzungen oder -änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Hagedorn. Andere Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn diese werden schriftlich anerkannt.

II. Angebote und Vertragsschluss
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung, Lieferung oder Leistung oder Rechnungsstellung unsererseits zustande.
2. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist mangels besonderer Vereinbarung die Auftragsbestätigung von Hagedorn maßgebend. Soweit es sich bei dem Liefergegenstand um ein Naturprodukt (Blumen, Topfpflanzen usw.) handelt, sind Längen-, Umfang-, Blütenanzahl-, Knospenanzahl- und sonstige wachstums-/naturbedingte Abweichungen zur Leistungsbeschreibung nicht auszuschließen. Die Parteien vereinbaren, dass eine Abweichung zur Leistungsbeschreibung im Hinblick auf die vorgenannten Beschaffenheitsmerkmale von 5 % als vertragsgemäße Lieferung anzusehen ist.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung inklusive Verpackung und Fracht sowie zusätzlich der am Tag der Lieferung jeweils geltenden und gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer. Hagedorn ist zur Preisanpassung berechtigt, wenn sich bis zum Tag der Lieferung wesentliche Preisfaktoren wie Zölle, behördliche Abgaben, Frachten, Materialkosten usw. um mehr als 5% erhöht haben. In gleicher Weise ist Hagedorn verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Auf Verlangen werden Kostenerhöhungen und –senkungen nachgewiesen.
2. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart sind Zahlungen in bar oder per Überweisung – ohne jeden Abzug – sofort nach Rechnungszugang, spätestens innerhalb von 8 Tagen zu leisten. Frachtführer oder sonstige Lieferanten sind ohne schriftliche Vollmacht nicht geldempfangsberechtigt. Scheckzahlungen gelten stets vorbehaltlich ihres vorbehaltlosen Eingangs.
3. Ist der Käufer mit der Zahlung länger als 14 Tage nach Rechnungszugang und Ablauf des Zahlungsziels im Rückstand, tritt auch ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall, auch soweit es sich um Zahlungsverpflichtungen aus anderen Rechtsgeschäften handelt, oder hat der Käufer seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, werden alle Forderungen von Hagedorn aus sämtlichen bestehenden Verträgen gegenüber dem Käufer sofort zur Zahlung fällig. Der Käufer ist nicht mehr berechtigt, ihm eingeräumte Nachlässe in Anspruch zu nehmen. Für noch nicht ausgelieferte Erzeugnisse kann Hagedorn Vorauszahlung oder eine andere ihr genehme Sicherheitsleistung verlangen.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Hagedorn anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferfristen und Verzug
1. Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, ausschließlich unverbindlich. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mangels gesonderter Vereinbarung mit dem Zugang der Auftragsbestätigung von Hagedorn, jedoch nicht vor dem Eingang sämtlicher, für die Ausführung des Auftrages benötigter Unterlagen und Informationen und nach Erfüllung aller übrigen Verpflichtungen des Käufers. Bedingt durch lange Transportwege und den damit verbundenen Risiken ist Hagedorn, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet, berechtigt, den Liefertermin um bis zu 24 Stunden zu überschreiten. Es gilt Abschnitt VII.
2. Der Liefertermin gilt vorbehaltlich des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung sowie sonstiger, von Hagedorn nicht zu vertretender Umstände. In derartigen Fällen, die dem Käufer anzuzeigen sind, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum.

V. Gefahrenübergang und Versand
1. Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart geht das Gefahrenrisiko spätestens mit der Bereitstellung der Ware an den Frachtführer, Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über (Schickschuld). Dies gilt auch, wenn Hagedorn eigene Transportmittel einsetzt. Versandweg und Beförderungsart sind der Wahl von Hagedorn überlassen; die Auswahl hat Hagedorn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffen, wobei Hagedorn und seine Erfüllungsgehilfen für ungenügende Sorgfalt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften.
2. Der Käufer kann vom Hagedorn den Abschluss einer Transportversicherung verlangen; die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Ware, die beim Käufer nicht hinter verschlossener Tür angeliefert werden kann, wird auf Risiko des Käufers hinterlegt. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers und wird ihm als geliefert in Rechnung gestellt. In allen Fällen in denen der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seinen Abnahme- bzw. Übernahme-, Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen, nicht bzw. nicht termingerecht nachkommt, gehen sämtliche Stand-, Überliege- und Lagergelder und sonstigen Kosten, die dadurch entstanden sind bzw. entstehen, zu seinen Lasten.

VI. Rügepflicht, Gewährleistung
1. Der Käufer hat die Ware bei Empfang zu überprüfen und etwaige Mängel sofort, spätestens aber 24 Stunden nach Empfang der Ware – bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Erkennen – schriftlich gegenüber Hagedorn anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige oder wird die Ware verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dieses als vorbehaltlose Anerkennung. Beanstandete Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung der Beanstandung befindet, zu einer Besichtigung, und gegebenenfalls zur Hinzuziehung eines Sachverständigen, bereitzuhalten (Beweissicherung). Etwaige Kosten trägt der unterliegende Vertragspartner.
2. Der Käufer hat Hagedorn die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die zur Vornahme aller Hagedorn notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen erforderlich sind; anderenfalls ist Hagedorn von der Haftung für die daraus entstandenen Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Hagedorn sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Hagedorn Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Hagedorn.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Hagedorn – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Befindet sich die Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, hat der Käufer hierdurch bedingte Mehrkosten selbst zu tragen.
4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Nachbesserung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Käufer oder Dritte. Dies gilt nicht, falls dies von Hagedorn zu verantworten sind.

VII. Haftung
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Hagedorn – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei a. Vorsatz, b. grober Fahrlässigkeit der Organe oder Angestellter, c. schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d. Mängeln, die Hagedorn arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Hagedorn garantiert hat, e. Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Hagedorn auch bei leichter Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
2. Im Falle des Lieferverzuges haftet Hagedorn bei leichter Fahrlässigkeit für den Verzugsschaden nur in Höhe von 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb einer Frist von ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleibt die Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Hagedorn, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Hagedorn beruht. Das Gleiche gilt für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Hagedorn oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Hagedorn beruht. Es gilt insoweit jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Hagedorn behält sich bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, das Eigentum an allen Lieferungen und Leistungen vor.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. dem Abschnitt VIII. 3-4 auf Hagedorn übergehen und solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
3. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Hagedorn ab. Hagedorn nimmt die Abtretung hiermit an. Hagedorn ermächtigt den Käufer widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an Hagedorn zu bewirken, als noch Forderungen von Hagedorn gegen den Käufer bestehen. Nimmt der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an Hagedorn abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von Hagedorn verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Liefergegenstände. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten – sofern Hagedorn das nicht selbst tut – und Hagedorn die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.
4. Falls der Käufer aus dem mit Zustimmung von Hagedorn erfolgten Weiterverkauf von Vorbehaltsware Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die Wechsel-/Scheckforderungen unter gleichzeitiger Übertragung des Eigentums an der Wechsel- oder Scheckurkunde unter Verwahrung der Urkunde für Hagedorn, an Hagedorn ab. Der Käufer wird diese Papiere – mit seinem Indossament versehen – unverzüglich an Hagedorn übergeben. Falls der Käufer nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, tritt er seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten hiermit im Voraus an Hagedorn ab.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und Hagedorn unverzüglich unter Aushändigung bzw. Erteilung der erforderlichen Unterlagen bzw. Auskünfte zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Hagedorn die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
6. Hagedorn ist berechtigt, jederzeit im Rahmen der üblichen Zeiten seine Eigentumsware beim Käufer oder seinem Beauftragten zu besichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, Hagedorn auf Verlangen sofortigen Zutritt zu dem Kaufobjekt zu verschaffen.
7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers berechtigt Hagedorn vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist er zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Kosten für die Rücknahme gehen zu Lasten des Käufers.
8. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
9. Soweit im Lande des Käufers für Übereignung der gelieferten Gegenstände oder der Sicherheiten besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften bestehen, hat der Käufer für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
10. Der Eigentumsvorbehalt wird nur für den Warenanteil aus Lieferungen von Hagedorn geltend gemacht, dessen Fakturenwert die Höhe der noch offenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen und Rücknahmekosten abdeckt. Übersteigen die gesamten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so verpflichtet sich Hagedorn, die über diesem Wert liegenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers zurückzugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei Hagedorn.
11. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig Rücktritt vom Vertrag.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung der Geschäftssitz von Hagedorn.
2. Zuständiges Gericht für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten zwischen den Parteien in sachlicher, örtlicher und internationaler Hinsicht ist das Gericht am Sitz von Hagedorn. Hagedorn hat auch das Recht, am Sitz des Käufers oder vor anderen Gerichten zu klagen oder sonstige gerichtliche Verfahren anhängig zu machen, die nach nationalem oder ausländischem Recht zuständig sind.
3. Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
4. Hagedorn ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Verkäufer – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von Hagedorn beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

X. Salvatorische Klausel, Änderungen, Ergänzungen,
1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, an einer Vereinbarung mitzuwirken, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem ursprünglichen Parteiwillen so weit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
2. Außer den in diesem Vertrag festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine Nebenabreden getroffen worden.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vertragsanlagen und die Vertragsaufhebung bedürfen der Schriftform. Diese Klausel kann auch nicht mündlich abgeändert werden.

Stand: März 2012

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